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Familien- und Erbrecht

Rückforderung eines Geschenks wegen ungedeckter Heimkosten

Im Wege einstweiligen Rechtsschutzes beantragte die Antragstellerin B., ungedeckte Heimkosten zu erstatten. B. bezieht verschiedene Renten; weiter hatte sie Mitte 2018 ihr hälftiges Grundstückseigentum sowie darüber hinaus ihren Anteil an der Erbengemeinschaft nach ihrem Mann unentgeltlich an ihre Kinder übertragen. Das Sozialgericht (SG) Lüneburg hat den Antrag der B. zurückgewiesen. Sie verfüge sowohl über Einkommen als auch über Vermögen, das sie vorrangig zur Beseitigung ihrer Hilfsbedürftigkeit einsetzen muss. Erst nach dessen Verbrauch könne ein erneuter Antrag bei der Antragsgegnerin gestellt werden.

Das Einkommen der B. besteht aus Rentenansprüchen. Neben diesem Einkommen, das vollständig einzusetzen ist, kann (und muss) B. auch über ihr Vermögen verfügen. Dieses besteht in Form eines Schenkungsrückforderungsanspruchs gegenüber ihren Kindern. Denn der Schenker kann von den Beschenkten die Herausgabe des Geschenks verlangen, wenn er nach Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten.

Der Anspruch ist erst ausgeschlossen, wenn zehn Jahre seit der Schenkung vergangen sind. Diese Frist war hier noch nicht abgelaufen. Die Beschenkten können die Herausgabe allerdings durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrags abwenden.

Quelle | SG Lüneburg, Beschluss vom 21.5.2024, S 38 SO 23/24 ER, Abruf-Nr. 242171 unter www.iww.de

Gerichtszuständigkeit: Erblasser: Gewöhnlicher Aufenthalt bei Heimpflege im Ausland

Das Verwaltungsgericht (VG) Trier hat eine Klage auf Verschaffung eines Platzes in einer Kindertagesstätte sowie auf Übernahme der Kosten für einen in Anspruch genommenen Betreuungsplatz in Luxemburg abgewiesen.

Kind hatte zunächst keinen Kita-Platz in seinem Landkreis

Dem zweijährigen, im Grenzbereich zu Luxemburg wohnhaften Kläger konnte seitens des beklagten Landkreises zunächst weder ein Platz in einer nahegelegenen Kindertagesstätte noch eine Tagespflegeperson vermittelt werden, da sämtliche Kapazitäten erschöpft waren. Daraufhin haben ihm seine Eltern, die beide berufstätig sind, einen kostenpflichtigen Platz in einer Kindertagesstätte in Luxemburg verschafft und vom Beklagten bis zur Bereitstellung eines Betreuungsplatzes die Übernahme der Kosten verlangt. Dies hat der Beklagte abgelehnt, woraufhin der Kläger klagte.

Während des laufenden Klageverfahrens hat der Beklagte ihm ab September 2024 einen Platz in der Kindertagesstätte seines Wohnortes verschafft. Ferner hat er ihm für die Zwischenzeit einen Platz in einer anderen, nahegelegenen Kindertagesstätte angeboten, den die Mutter des Klägers jedoch abgelehnt hat, da in Luxemburg eine zweimonatige Kündigungsfrist bestehe und der Wechsel nur für kurze Zeit erfolge, was für Kinder in diesem Alter äußerst schwierig und pädagogisch nicht sinnvoll sei.

Die Klage blieb jedoch ohne Erfolg. Das VG urteilte, dass dem Kläger zwar ein kapazitätsunabhängiger Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung zustehe, dieser aber durch das Verschaffen des Betreuungsplatzes in der nahegelegenen Kindertagesstätte zwischenzeitlich erfüllt worden sei. Der Einrichtungswechsel sei ihm mangels entgegenstehender besonderer individueller Umstände auch für die begrenzte Zeitspanne bis Ende August 2024 zumutbar. Hieran ändere die in Luxemburg bestehende Kündigungsfrist von zwei Monaten nichts, da sie in den alleinigen Verantwortungsbereich des Klägers bzw. seiner Mutter als gesetzlicher Vertreterin falle.

Keine Kostenerstattung

Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für den selbstbeschafften Betreuungsplatz in Luxemburg, da dieser aus rechtlichen Gründen nicht geeignet sei, seinen Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung zu erfüllen. Die insoweit anwendbaren bundes- und landesrechtlichen gesetzlichen Vorgaben enthielten ein abgeschlossenes Regelungssystem, das sicherstellen solle, dass die Betreuung nach den dort normierten Maßstäben erfolge. Die Kindertagesbetreuung im Ausland stehe außerhalb dieses Systems und stelle ein systemfremdes „aliud“ zu den dort geregelten und in Deutschland einer qualitativen Überprüfung unterzogenen Betreuungsformen dar.

Dies zugrunde gelegt, könnten die Kosten für einen derartigen Betreuungsplatz nicht übernommen werden, da es ansonsten zu einer Besserstellung des betroffenen Kindes käme. Denn obschon es für im Ausland berufstätige und im Grenzbereich wohnhafte Eltern oft aus Praktikabilitätsgründen wünschenswert sein dürfte, einen Betreuungsplatz im Nachbarland zu erhalten, sei der eigentliche Anspruch auf eine Betreuung in einer der im hiesigen Regelungssystem vorgesehenen Betreuungsformen beschränkt und ausgeschlossen, dass die zuständige Behörde dem betreffenden Kind einen Betreuungsplatz im Ausland verschaffe.

Quelle | VG Trier, Urteil vom 16.5.2024, 2 K 3914/23.TR, PM 7/24

Gerichtszuständigkeit – Erblasser: Gewöhnlicher Aufenthalt bei Heimpflege im Ausland

Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hatte die Frage zu entscheiden, ob die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit gegeben ist.

Der Erblasser, ein kinderloser deutscher Staatsangehöriger, ist im Jahr 2023 in einem Pflegeheim in Polen verstorben. Zuvor lebte er mit seiner (zweiten) Ehefrau sowie in verschiedenen Pflegeheimen in Deutschland. Anfang 2022 machte sich bei ihm eine zunehmende Demenz bemerkbar, die ihn zum Pflegefall machte. Seit April 2023 lebte er in einem Pflegeheim in Polen. Dort hatte er kein Vermögen, er sprach kein polnisch und hatte familiäre sowie soziale Verbindungen allein nach Deutschland. Er wurde gegen bzw. ohne seinen Willen in dem Pflegeheim in Polen untergebracht. Nach dem Tod des Erblassers stellte seine Ehefrau einen Antrag auf Erteilung eines Alleinerbscheins beim Nachlassgericht des Amtsgerichts (AG) Singen. Dies hat den Antrag mangels internationaler Zuständigkeit nach der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4.7.12 (Art. 4 EuErbVO) zurückgewiesen. Der dagegen gerichteten Beschwerde hat das AG nicht abgeholfen und die Sache dem OLG zur Entscheidung vorgelegt.

Das OLG Karlsruhe hat den Beschluss des Nachlassgerichts aufgehoben und die Sache an dieses zurückverwiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die deutsche Gerichtsbarkeit gegeben sei, weil der Erblasser seinen (letzten) gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland gehabt habe.

Der Begriff des „gewöhnlichen Aufenthalts“ sei unionsautonom (gem. Art 23 u. 24 EuErbVO) auszulegen. In objektiver Hinsicht müsse zumindest ein tatsächlicher Aufenthalt („körperliche Anwesenheit“) gegeben sein, auf eine konkrete Dauer oder die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts komme es hingegen nicht an. Unschädlich sei auch eine vorübergehende Abwesenheit, soweit ein Rückkehrwille bestand. In subjektiver Hinsicht sei das Vorliegen eines animus manendi (Bleibewille) erforderlich, also der nach außen manifestierte Wille, seinen Lebensmittelpunkt am Ort des tatsächlichen Aufenthalts auf Dauer zu begründen. Eines rechtsgeschäftlichen Willens bedürfe es insoweit nicht. Werden pflegebedürftige Personen in ausländischen Pflegeheimen untergebracht, komme es ebenfalls grundsätzlich auf deren Bleibewillen an. Könnten diese zum Zeitpunkt des Aufenthaltswechsels keinen eigenen Willen mehr bilden oder erfolgt die Unterbringung gegen ihren Willen, fehle es an dem für die Begründung eines neuen gewöhnlichen Aufenthalts erforderlichen Bleibewillens. Dies sei hier der Fall.

Quelle | OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.7.2024, 14 W 50/24 Wx, Abruf-Nr. 243256 unter www.iww.de

Scheidungsrecht: Ehe kann auch ohne Zustimmung des Mannes geschieden werden

Nachdem Eheleute mehrere Jahre getrennt lebten, hatte die Frau beantragt, die Ehe zu scheiden und Folgesachen anhängig gemacht. Der Mann hat der Scheidung nicht zugestimmt. Das Amtsgericht (AG) hat die Ehe geschieden und die Folgesachen geregelt. Dabei hat es nur die Frau angehört. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Mannes sowie seine Rechtsbeschwerde blieben erfolglos sogar beim Bundesgerichtshof (BGH).

So sah es der Bundesgerichtshof

Der BGH: Die Entscheidung des AG verletzt weder das Willkürverbot noch das Grundrecht des Mannes auf effektiven Rechtsschutz. Denn der Mann hat seine Beschwerde nicht hinreichend begründet.

Der Mann hatte sich nur darauf berufen, dass das Verfahrensrecht mangels seiner Anhörung verletzt sei. Die Beschwerdeberechtigung hängt aber nicht von entsprechenden Darlegungen ab. Das Beschwerdegericht muss von Amts wegen die Zulässigkeitsvoraussetzungen prüfen. Die unmittelbare Betroffenheit des Mannes in eigenen Rechten ergab sich aus der Beschlussformel und den Gründen der angegriffenen Entscheidung, weil die Ehe ohne seine Zustimmung und gegen dessen erklärten Willen geschieden wurde.

Beschwerdebegründung mit Mängeln

Die Beschwerde war aber mangels einer den Anforderungen entsprechenden Beschwerdebegründung unzulässig. Der Beschwerdeführer in Ehe- und Familienstreitsachen muss einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. In der Beschwerdebegründungsschrift müssen die Umstände bezeichnet werden, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Zudem müssen konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten, bezeichnet sowie etwaige neue Angriffs- oder Verteidigungsmittel benannt werden.

Mann erklärte nicht, warum die Scheidungsvoraussetzungen nicht gegeben waren

Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung hier nicht gerecht. Zwar hat der Mann vorgebracht, dass er nicht angehört worden ist. Damit hat er die der Rechtsverletzung zugrunde liegenden Umstände bezeichnet. Die Begründung ließ aber nicht erkennen, warum die Voraussetzungen für eine Scheidung trotz einer unstreitig vorangegangenen Trennungszeit von mehr als drei Jahren nicht vorgelegen haben sollten und der Scheidungsausspruch daher falsch sein könnte. Denn damit ist die unwiderlegbare Vermutung verbunden, dass die Ehe gescheitert ist.

Quelle | BGH, Beschluss vom 17.7.2024, XII ZB 421/23